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   LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02   

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LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02 (https://dejure.org/2003,20074)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02 (https://dejure.org/2003,20074)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2003 - L 2 RJ 110/02 (https://dejure.org/2003,20074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit; Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze; Verweisung auf eine zumutbare Tätigkeit; Mehrstufenschema im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes; Geltung der Zehnjahresfrist für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    Insbesondere die Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zeigt, dass es sich bei der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur um eine Rechtsfolgenverweisung handeln kann, denn ein derartiges vorwerfbares Verhalten - welches in den Fällen, in denen es um die Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte geht, die gegenüber der allgemein auf zwei Jahre befristeten um acht Jahre verlängerte Aufhebungsmöglichkeit rechtfertigt - kann im Falle der Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht vorliegen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 11. Dezember 1992, Az: 9 a RV 20/90, zitiert nach juris).

    Das BSG hat im o. g. Urteil (abgedruckt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 22) ausgeführt: § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimme, dass § 45 Abs. 3 Satz 3 (nach der Neufassung: bis 5) SGB X entsprechend gelte.

    Mit Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitzeitregelungen vom 06. April 1998 hat der Gesetzgeber die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des BSG in SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 klargestellt, so dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.

  • SG Mainz, 30.01.2001 - S 6 U 217/98

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse (§§ 45 Abs. 3 Satz

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    Nach der einen ist nach Ablauf von zehn Jahren seit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine darauf gestützte Aufhebung überhaupt nicht, das heißt weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, zulässig (so das Sozialgericht Mainz in dem zur Akte genommenen Urteil vom 30. Januar 2001, Az.: S 6 U 217/98 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 08. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. August 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Mainz im Urteil vom 30. Januar 2001 (S 6 U 217/98) den geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2001 - L 10 SB 50/01

    Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft trotz Wohnsitzwechsel in die

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist hierauf und stellt damit im Sinne der o. g. Rechtsprechung des BSG klar, dass auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren seit wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung für die Zukunft in jedem Fall möglich ist (vgl. auch Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.01 - L 10 SB 50/01; jetzt auch die frühere Gegenmeinung Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 48 Rdnr. 28).
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.).
  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
  • BSG, 26.09.1975 - 12 RJ 208/74

    Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Rechtsfrage - Grad der Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    Diese Tatsache hat einen stärkeren Beweiswert als möglicherweise scheinbar dies ausschließende medizinische Befunde (vgl. BSG SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO und BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12).
  • LSG Hamburg, 01.09.1999 - L 3 U 50/98

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Dauerbescheides - ex

    Auszug aus LSG Brandenburg, 16.09.2003 - L 2 RJ 110/02
    Nach der anderen Auslegung bezieht sich die Zehnjahresfrist nur auf die rückwirkende Aufhebung (so das BSG in dem bereits genannten Urteil vom 11. Dezember 1992, ebenso das Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 01. September 1999, Az.: L 3 U 50/98, zitiert nach juris, vgl. auch Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, München 2001, Rdnr. 28 zu § 48 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LSG Brandenburg, 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02   

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https://dejure.org/2003,62991
LSG Brandenburg, 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 (https://dejure.org/2003,62991)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 (https://dejure.org/2003,62991)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - L 2 RJ 110/02 (https://dejure.org/2003,62991)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche

    Auch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 - Juris RdNr 38; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 1.4.2003 - L 3 U 66/01 - Juris RdNr 44 entgegen und unter Aufhebung von SG Mainz Urteil vom 30.1.2001 - S 6 U 217/98 - Juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 7.11.2001 - L 10 SB 50/01 - Juris; LSG Hamburg Urteil vom 1.9.1999 - L 3 U 50/98 - Juris) sowie die vom LSG zitierte Literatur folgen der Senatsrechtsprechung inzwischen nahezu einhellig (aA Gagel, SGb 1990, S 252, 255) .
  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2015 - L 8 SB 2523/14

    Schwerbehindertenrecht - Entfernung eines Hodentumors - wesentliche Änderung der

    Dem ist die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999 - L 3 U 50/98 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2001 - L 10 SB 50/01 - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - L 3 U 66/01 - juris; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 - juris; sowie Brandenburg, in: jurisPK, 1. Aufl. 2013, § 48 SGB X Rn. 104; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Nov. 2014, § 48 Rn. 111; Waschull, in: LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 48 Rn. 105 ff., Heße, in: Beck"scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, Stand 01.09.2014, § 48 SGB X, Rn. 54).

    Das LSG Berlin-Brandenburg sieht dagegen in der Gesetzesänderung eine Änderung, die die Unbeachtlichkeit der Zehn-Jahres-Frist bei Aufhebung für die Zukunft klarstellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 - juris Rn. 45).

    Zwar hat das BSG die Frage, ob eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist, wenn mehr als zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung vergangen sind, mit Urteilen vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - und vom 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 - positiv beantwortet, jedoch sind diese Entscheidungen vor der Rechtsänderung durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl I 1998, 688) ergangen und es liegt unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte zu dieser Frage vor (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999 - L 3 U 50/98 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - L 3 U 66/01 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 -, alle veröffentlicht in juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - L 21 R 614/08

    Umdeutung eines Rücknahmebescheides und Aufhebung eines Vormerkungsbescheides mit

    Nach Ablauf der Frist, die grundsätzlich mit dem Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse beginnt, ist eine Aufhebung des Verwaltungsakts nur für die Vergangenheit nicht mehr möglich; die grundsätzliche Aufhebbarkeit für die Zukunft bleibt dagegen auch nach Ablauf der Frist bestehen (BSG vom 11. Dezember 1992 - Az: 9a RV 20/90 - Juris; LSG Brandenburg vom 23. Oktober 2003 - Az: L 2 RJ 110/02 - Juris; Heße in: BeckOK - SGB X, 2010 - § 48 Rn 54; Schütze in: von Wulffen - SGB X, 7. Auflage 2010 - § 48 Rn 35, deutlicher noch Wiesner in der 4. Auflage 2001 - § 48 Rn 28).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2009 - L 1 KR 166/08

    Rentenversicherungspflicht - Ablehnungsbescheid der Einzugsstelle - Verwirkung

    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treue und Glauben empfunden wird (vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2003 - L 2 RJ 110/02 - Juris Randnummer 17).
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